Selbstständige in ver.di (auf Facebook)
18.06.2024
Zur Einführung der E-Rechnung hat das Finanzministerium nun wenigstens den Entwurf eines Schreibens hinbekommen – und ‚Haufe‘ kommentiert den umfassend.
Neben der richtigen Kritik, es handele sich „bestenfalls um einen ersten Ansatz, der sehr viele Fragen offen lässt“ und dem deutlichen Hinweis, dass Kleinstunternehmen offensichtlich nicht mitgedacht wurden, geht das Schreiben auf zentrale Aspekte, wie den Unterschied zwischen ‚Elektronischer' und ‚Sonstiger' Rechnung ein.
Ein für viele kleine Unternehmen (die ab 2025 E-Rechnungen entgegen nehmen müssen) beruhigender, oft übersehener Hinweis ist ebenfalls erläutert: Zwar muss zeitnah eine Software her, mit der die E-Rechnung auch zu lesen sind, der Empfangszwang jedoch ist bereits mit einem herkömmlichen E-Mail-Postfach umsetzbar.
‚Haufe‘ schreibt zu den zentralen neuen Anforderungen:
„• Inländische Unternehmer müssen ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt.
• Der strukturierte Teil einer E-Rechnung ist so aufzubewahren, dass dieser in seiner ursprünglichen Form vorliegt und die Anforderungen an die Unveränderbarkeit erfüllt werden. Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung muss sichergestellt sein.“
Die Endversion des BMF-Schreibens wird für den Herbst erwartet, der Entwurf ist zu finden unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6BMF Kommentierung: Entwurf des BMF zur E-Rechnung ab 2025 | Steuern | HaufeDie Finanzverwaltung hat den Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht, in dem die Grundsätze zur Anwendung der neuen E-Rechnung dargestellt werden.